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Antrag zum Modulentwürfe für das Bundestagswahlprogramm 2021 vom 30.01 bis 21.02.2021

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Eingegangen am Freitag, 29. Januar 2021 um 17:39 Uhr, in der Kategorie "Freiheit im 21. Jahrhundert updaten" und mit der laufenden Nummer 205. Antragsteller ist/sind "Bundesvorstand.

Der Modulentwürfe für das Bundestagswahlprogramm 2021 möge beschließen:

Meinungsvielfalt schützen

Meinungsfreiheit und Meinungspluralismus sind für eine freiheitliche Gesellschaft existenziell. Die digitalen Plattformen sind inzwischen „Gatekeeper“ des Meinungskampfes. Dies kann im Einzelfall insbesondere Diskriminierungsverbote für politische Botschaften auslösen, jedenfalls im Zusammenhang mit Wahlkämpfen. Zudem sind politische Werbemethoden wie Dark Ads sowie der Einsatz von Bots transparent zu machen. 

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Achtung: Die Darstellung des gezeigten Antrags erfolgt ohne Zeilennummerierung und als reine Vorschau. Verbindlich ist der Antragstext im offiziellen Antragsbuch zum Modulentwürfe für das Bundestagswahlprogramm 2021 vom 30.01 bis 21.02.2021.


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Vorliegende Änderungsanträge:

  • [14543] Füge ein in: Seite 1, Zeile 1 (Antragsteller: LAK Netz und Medien (Bayern)). / V1

    Im Titel nach Meinungsvielfalt

    Eingegangen am Dienstag, 23. Februar 2021 um 23:08 Uhr. Antragsteller ist/sind "LAK Netz und Medien (Bayern)".

    Im Netz

     

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  • [14544] Streiche: Seite 1, Zeile 2 bis Seite 1, Zeile 3 (Antragsteller: LAK Netz und Medien (Bayern)). / V1

    Streiche Satz 2: Dies kann im Einzelfall insbesondere Diskriminierungsverbote für politische Botschaften auslösen, jedenfalls im Zusammenhang mit Wahlkämpfen.

    Eingegangen am Dienstag, 23. Februar 2021 um 23:10 Uhr. Antragsteller ist/sind "LAK Netz und Medien (Bayern)".


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  • [14545] Füge ein nach: Seite 1, Zeile 5 (Antragsteller: LAK Netz und Medien (Bayern)). / V1

    Neuer Absatz

    Eingegangen am Dienstag, 23. Februar 2021 um 23:10 Uhr. Antragsteller ist/sind "LAK Netz und Medien (Bayern)".

    Das NetzDG und ähnliche Vorhaben auf europäischer Ebene lehnen wir ab. Grundrechtsabwägungen sind durch staatliche Gerichte und nicht durch die Anbieter von Social Media vorzunehmen. Die Grenzen der Meinungsfreiheit richten sich am Grundgesetz und nicht an Community Guidelines der großen Gatekeeper aus.

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