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Antrag zum Modulentwürfe für das Bundestagswahlprogramm 2021 vom 30.01 bis 21.02.2021

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Eingegangen am Freitag, 29. Januar 2021 um 19:20 Uhr, in der Kategorie "Gesundheit als Basis für das Leben" und mit der laufenden Nummer 703. Antragsteller ist/sind "Bundesvorstand.

Der Modulentwürfe für das Bundestagswahlprogramm 2021 möge beschließen:

Versandapotheken zulassen, Fremdbesitzverbot aufheben

Das Fremdbesitzverbot von Apotheken ist aufzuheben. Der Betreiber einer oder mehrerer Apotheken muss somit nicht mehr Leiter, also approbierter Apotheker, sein, sondern kann auch eine juristische Person sein. Die Begrenzung auf drei Filialapotheken soll ebenfalls aufgehoben werden. Die gesetzliche Gewinnspanne für Arzneimittel wird abgeschafft. Die Apothekenpflicht nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist aufzuheben. Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen wie auch nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln soll auch ohne örtliche Apotheke erfolgen können.

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Achtung: Die Darstellung des gezeigten Antrags erfolgt ohne Zeilennummerierung und als reine Vorschau. Verbindlich ist der Antragstext im offiziellen Antragsbuch zum Modulentwürfe für das Bundestagswahlprogramm 2021 vom 30.01 bis 21.02.2021.


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Vorliegende Änderungsanträge:

  • [14515] Ersetze: Seite 1, Zeile 4 bis Seite 1, Zeile 4 (Antragsteller: LAK Gesundheit (Bayern), vertreten durch Barbara Eggers). / V1

    "ebenfalls aufgehoben"

    Eingegangen am Sonntag, 21. Februar 2021 um 21:51 Uhr. Antragsteller ist/sind "LAK Gesundheit (Bayern), vertreten durch Barbara Eggers".

    ersetze durch "auf zehn Filialapotheken erhöht werden".

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  • [14473] Streiche: Seite 1, Zeile 5 bis Seite 1, Zeile 6, Abschnitt: 1 (Antragsteller: Sven Morgenstern). / V1

    Streichung des Satzes: "Die Apothekenpflicht nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist aufzuheben."

    Eingegangen am Donnerstag, 18. Februar 2021 um 20:29 Uhr. Antragsteller ist/sind "Sven Morgenstern".

    Wie alle Arzneimittel sind auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Substanzen mit einer komplexen Wirkung. Pharmazeutisches Personal wie Apotheker und PTAs sind speziell geschult, diese vielfältigen Wirkungen zu kennen und gesetzlich dazu verpflichtet, Patienten über die korrekte Anwendung aufzuklären.
    Auch wenn ein einzelnes Arzneimittel aufgrund seiner jeweiligen Dosierung und Wirkweise nicht der Rezeptpflicht unterliegt, lässt dies weder den Rückschluss auf eine allgemeine Ungefährlichkeit noch auf das Ausbleiben von Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln zu.
    Vor allem mit fortgeschrittenem Lebensalter nehmen Menschen mehrere Präparate zur Behandlung unterschiedlicher Leiden parallel zueinander ein. Die oftmals kleingedruckten Informationen auf den Beipackzetteln sind gerade bei der Einnahme von unterschiedlichen Medikamenten unzureichend und schwer verständlich, da sie vor allem den Arzneimittelhersteller juristisch absichern, aber nicht primär der Patientensicherheit und -aufklärung dienen. Gesundheitliche Probleme ergeben sich aber nicht nur durch Wechselwirkungen, sondern auch durch eine zu hohe Dosierung oder eine dauerhafte Einnahme. Oftmals ist den Patienten die korrekte Anwendung nicht bekannt. Ein Beispiel dafür ist, dass die Einnahme von hochdosierten Johanniskrautpräparaten (häufig nicht verschreibungspflichtig) dazu führt, dass wichtige Medikamente (z.B. Herzmedikamente oder die Pille) schneller abgebaut und dadurch unwirksam werden.
    Die Abgabe von Arzneimitteln sollte also weiterhin nur durch qualifiziertes und geschultes Fachpersonal erfolgen.

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  • [14517] Streiche: Seite 1, Zeile 5 bis Seite 1, Zeile 6 (Antragsteller: LAK Gesundheit (Bayern), vertreten durch Barbara Eggers). / V1

    "Die Apothekenpflicht nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist aufzuheben."

    Eingegangen am Sonntag, 21. Februar 2021 um 21:55 Uhr. Antragsteller ist/sind "LAK Gesundheit (Bayern), vertreten durch Barbara Eggers".

    Begründung: Bei der Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten in Apotheken besteht eine Möglichkeit zur Beratung u.a. zu Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten. Dies geschieht bei der Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten in Supermärkten, Drogerien, etc nicht.

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  • [14518] Füge ein nach: Seite 1, Zeile 8 (Antragsteller: LAK Gesundheit (Bayern), vertreten durch Barbara Eggers). / V1

    Eingegangen am Sonntag, 21. Februar 2021 um 22:02 Uhr. Antragsteller ist/sind "LAK Gesundheit (Bayern), vertreten durch Barbara Eggers".

    Um Apotheken im Vergleich zu Online-Apotheken nicht schlechter zu stellen, fordern wir eine Vergütung der Dienstleistungen, zu denen sie im Gegensatz zu Versand-Apotheken verpflichtet sind, insbesondere Notdienste und Beratungen.

    Begründung: Wenn wir faire Wettbewerbsbedingungen wollen, dürfen wir traditionelle Apotheken nicht schlechter stellen. Im Gegensatz zu Versandapotheken sind sie zu Notdiensten, der Anmischung von Medikamenten und dem Anbieten und von umfangreicher Beratung verpflichtet. Alles drei sind Minusgeschäfte - es wird daran weniger verdient, als die Arbeitszeit kostet. Dies muss zukünftig ausgeglichen werden, um faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

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